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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 4 K 11/09
Rechtsgebiete: BJagdG, LJagdG M-V, JagdZVO M-V
Vorschriften:
BJagdG § 19 Abs. 1 | |
BJagdG § 19 Abs. 2 | |
LJagdG M-V § 22 Abs. 4 | |
JagdZVO M-V § 3 Abs. 1 Nr. 7 |
2. Der Verordnungsgeber hat in doppelter Hinsicht bei Erlass dieses Bejagungsverbots den Inhalt der hier einzig in Betracht kommenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V verkannt. Die oberste Jagdbehörde ist weder ermächtigt worden, gänzlich neue Verbotstatbestände im Verordnungswege zu erlassen, noch stellt § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V überhaupt ein sachliches Verbot i.S.d. § 19 BJagdG dar.
3. § 22 Abs. 4 LJagdG M-V selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Normenkontrolle
- § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote -
hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009 am 21. Oktober 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 445) wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen eine einzelne Bestimmung der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008 (JagdZVO M-V).
Der Vorspruch der Verordnung lautet:
Aufgrund des § 22 Abs. 4 und des § 42 Abs. 1 Nr. 3,4, 5 und 6 sowie Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 ... verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:
In § 3 der Verordnung heißt es auszugsweise:
§ 3 Bejagungsverbote
(1) Es ist verboten, die Jagd auszuüben:
...
7. ohne seine Schießfertigkeit auch nach der Jägerprüfung fortbestehend und hinreichend zu erhalten. Als Nachweis fortbestehender und hinreichender Schießfertigkeit ist der unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung über die Teilnahme innerhalb des Zeitraumes dreier zurückliegender Jahre an einem jagdlichen Schießen, dass das Büchsen- und das Flintenschießen nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 der Jägerprüfungsverordnung umfasst, vorzulegen.
(2) ...
(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichtes Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 zulassen.
Der Antragsteller ist seit über 40 Jahren durchgehend Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er ist Eigentümer der in Mecklenburg-Vorpommern im Müritzkreis in den Gemeinden Fünfseen, Stuer und Zislow belegenen Eigentumsflächen in einer Größe von ca. 315 ha. Im Umfang dieser Flächen besteht ein Eigenjagdbezirk, in welchem der Antragsteller die Jagd persönlich ausübt.
Mit dem am 04. Mai 2009 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, durch § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V in seinen Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt zu sein. Es sei ihm ohne einen Nachweis fortbestehender und hinreichender Schießfertigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung über die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen ausdrücklich verboten, die Jagd in seinem Eigenjagdbezirk und darüber hinaus insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern auszuüben. An einem jagdlichen Schießen im Sinne dieser Vorschrift habe er während der letzten drei Jahre nicht teilgenommen. Dadurch sei er in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, in seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seinen Rechten, die sich aus der Erlangung seines Jagdscheins nach §§ 15 ff. BJagdG ergeben würden, verletzt. Der Antrag sei auch begründet. Die angegriffene Regelung sei bereits nicht durch ausreichende Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. Dies gelte mit Blick auf die in der Rechtsverordnung genannten gesetzlichen Grundlagen zunächst für § 42 Abs. 1 Nr. 3,4, 5 und 6 sowie Abs. 2 LJagdG M-V; diese Vorschriften stellten keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen dar, weil es dort um völlig andere Regelungsbereiche (Jagd- und Schonzeiten) gehe. Die angegriffene Regelung habe auch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 LJagdG M-V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BJagdG erlassen werden können. Die bundesrechtliche Vorschrift ermächtige die Länder, die in § 19 Abs. 1 BJagdG enthaltenen Vorschriften - mit Ausnahme der Nummer 16 - zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken. In § 19 Abs. 1 BJagdG fanden sich allerdings keine Jagdausübungsverbote, die in irgendeiner Form auf eine bestehende und nach der Jägerprüfung hinreichend erhaltene Schießfertigkeit des Jagdscheininhabers abstellten. Die angegriffene Regelung erweitere folglich keinen im Verbotskatalog aufgezählten Verbotstatbestand. Davon gehe der Antragsgegner auch nicht aus. Entgegen seiner Rechtsauffassung seien die Länder aber nicht befugt, neue sachliche Verbote aufzustellen. Eine solche Auslegung widerspreche bereits dem Wortlaut der Vorschrift, der nicht vorsehe, dass die Länder darüber hinaus sachliche Verbote erlassen könnten, die in den Nummern 1 bis 18 des § 19 Abs. 1 BJagdG noch gar nicht geregelt seien. Für eine enumerative Aufzählung im Verbotskatalog spreche auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in § 19 Abs. 2 BJagdG die Katalognummer 16 von der Erweiterungs- und Einschränkungsbefugnis der Länder ausdrücklich ausgenommen habe. Selbst wenn die Auffassung des Antragsgegners zuträfe, dass der Verbotskatalog des § 19 Abs. 1 BJagdG um neue sachliche Verbote erweitert werden könne, würde die angegriffene Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V kein sachliches, sondern ein persönliches Verbot für diejenigen Jäger in Mecklenburg-Vorpommern darstellen, die ihre Schießfertigkeit nicht nachgewiesen hätten. Die in § 19 Abs. 1 BJagdG aufgeführten Verbote regelten die Art und Weise, wie die Jagd im Einzelfall auszuüben sei; keine der 18 Nummern des § 19 Abs. 1 BJagdG sage etwas hinsichtlich der persönlichen Fertigkeiten des Jagdausübenden aus. Die angegriffene Regelung betreffe ebenso wie die Regelungen der §§ 15 bis 18a BJagdG die persönlichen Voraussetzungen, die eine Person erfüllen müsse, um die Jagd ausüben zu dürfen. Ferner verstoße die angegriffene Regelung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit als Nachweis fortbestehender und hinreichender Schießfertigkeit lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen, das das Büchsen-und Flintenschießen nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Jägerprüfungsverordnung umfasse, verlangt werde, sei die Vorschrift bereits völlig ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, weil eine erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Schießen gerade nicht gefordert werde. Selbst wenn man einmal annehmen würde, es gebe Jäger, die schlecht schießen könnten, würde die angegriffene Regelung in keiner Weise dazu führen, dass deren Schießfertigkeit verbessert würde.
Der Antragsteller beantragt,
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008 für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V sei entgegen der Ansicht des Antragstellers durch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Diese ergebe sich aus § 19 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 22 Abs. 4 LJagdG M-V. Das Erweiterungsrecht in § 19 Abs. 2 BJagdG berechtige die Länder auch, neue Gebots- und Verbotstatbestände zu schaffen. § 19 Abs. 2 BJagdG überlasse es den Ländern, in welcher Form sie von den ihnen eingeräumten Befugnissen Gebrauch machten; diese könnten durch das jeweilige Landesjagdgesetz auf den zuständigen Ressortminister übertragen werden. Dementsprechend stelle § 22 Abs. 4 LJagdG M-V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, in deren Rahmen sich die angegriffene Vorschrift halte. § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V erweitere als sachliches Verbot den Verbotskatalog des § 19 Abs. 1 BJagdG in zulässiger Weise und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift sei geeignet und erforderlich, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Sie solle sicherstellen, dass die Jägerschaft ihrem eigenen Anspruch auf weidgerechte Bejagung nachkomme und den Anforderungen des Tierschutzes gerecht werde, indem ein schnelles und präzises Töten des Wildtieres erfolge. Die Erhaltung der Schießfertigkeit sei dabei ein zentrales Element für die weidgerechte Bejagung. Daneben trage die Erhaltung der Schießfertigkeit dazu bei, Gefahrensituationen im Rahmen der Jagdausübung auszuschließen. Ein geringer belastendes Mittel zur Erreichung dieser Ziele als der in der angegriffenen Vorschrift geforderte Nachweis der Schießfertigkeit sei nicht ersichtlich. Die durch die Regelung bewirkten Beschränkungen seien für die Betroffenen auch zumutbar. Der Nachweis der Schießfertigkeit beschränke sich auf die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen. Nicht verlangt werde die Ablegung einer erneuten Schießprüfung. Die Gefahr eines "Durchfallens" bestehe also nicht. Der mit der Nachweisführung verbundene Aufwand für die Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand für die Teilnahme am jagdlichen Schießen, erscheine in Ansehung des mit dem Nachweis der Schießfertigkeit verfolgten Zwecks auch unter zeitlichen Gesichtspunkten angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist - wie der Antragsteller auf gerichtlichen Hinweis klargestellt hat - ausschließlich die Regelung über ein Bejagungsverbot, nicht zugleich die daran geknüpfte Ordnungswidrigkeitenvorschrift. Nach dem hier angegriffenen § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V ist den Jägern in Mecklenburg-Vorpommern die Jagdausübung verboten, wenn sie ihre Schießfertigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach der (bestandenen) Jägerprüfung durch Teilnahme an einem entsprechenden jagdlichen Schießen erhalten (im Folgenden: Bejagungsverbot) und dies nachweisen.
I.
Der Antrag auf Normenkontrolle ist zulässig.
1. Der auf § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V beschränkte Normenkontrollantrag ist statthaft, soweit er darauf gerichtet ist, das Bejagungsverbot für unwirksam zu erklären. Diese Bestimmung unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht. Dass die Befolgung dieser Vorschrift durch eine Bußgeldbestimmung gesichert werden soll, die ihrerseits der Gerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht entzogen ist, ist unschädlich. Entscheidend ist nur, ob § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V von der Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V abtrennbar ist und selbständig von den Verwaltungsbehörden und -gerichten angewendet werden kann. Dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V - nicht zuletzt mit Blick auf die gespaltene Inkrafttretensregelung in § 5 Abs. 1 JagdZVO M-V - der Fall. Nur wenn die zur Normenkontrolle gestellte Vorschrift nicht mehr als den gesetzlichen Tatbestand der Bußgeld- oder Strafbestimmung enthielte, wäre die Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr gegeben (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rn. 44).
2. Der Antrag ist innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Einjahresfrist fristgerecht erhoben worden und erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
3. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann insbesondere jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Danach ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, zit. nach juris; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182,184; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; OVG M-V, Urt. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 -, NordÖR 2008,459 m.w.N.).
In einem Eigenjagdbezirk ist grundsätzlich der Eigentümer jagdausübungsberechtigt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Dementsprechend kann der Antragsteller geltend machen, durch das Bejagungsverbot in seiner durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Position als Jagdausübungsberechtigter nach den §§1,3 Abs. 1 und 7 Abs. 4 BJagdG verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Bejagungsverbot wirkt für ihn unmittelbar und gegenwärtig, denn er hat geltend gemacht, während der letzten drei Jahre an einem entsprechenden jagdlichen Schießen nicht teilgenommen zu haben.
II.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Unwirksamkeit der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V ergibt sich aus materiellem Recht.
Dieses Bejagungsverbot ist inhaltlich von seiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Der Verordnungsgeber hat in doppelter Hinsicht bei Erlass des Bejagungsverbots den Inhalt der hier einzig in Betracht kommenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V verkannt. Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Antragsgegners ist die oberste Jagdbehörde weder ermächtigt worden, neue (sachliche) Verbotstatbestände im Verordnungswege zu erlassen (1.), noch stellt die angegriffene Regelung überhaupt ein sachliches Verbot i.S.d. § 19 BJagdG dar (2).
1. § 22 Abs. 4 LJagdG M-V ermächtigt die oberste Jagdbehörde (vgl. § 36 Abs. 1 LJagdG M-V), durch Verordnung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BJagdG sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken.
§ 22 Abs. 4 LJagdG M-V selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a. Eine Verordnungsermächtigung muss sich im Rahmen des vom Gesetzgeber selbst in Anspruch genommenen Regelungsbereichs halten. § 22 Abs. 4 LJagdG M-V hält sich innerhalb der Grenzen, die die bundesrechtliche Kompetenzverteilung dem Land zieht. Die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, sachliche Verbote zu regeln, ergeben sich aus der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Bundesstaat. Der Bund, dem für das "Jagdwesen" die Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. zustand, hat den Ländern für die Vorschriften des § 19 Abs. 1 BJagdG mit Ausnahme der Nr. 16 in Abs. 2 ein Erweiterungs- und Einschränkungsrecht eingeräumt und ihnen damit eine ergänzende Rechtssetzung vorbehalten; dies schließt sowohl eine Vollregelung durch Landesgesetz als auch eine landesgesetzliche Verordnungsermächtigung ein. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht ernstlich streitig. Umstritten ist hingegen der Umfang der Ausfüllungskompetenz der Länder. Der Antragsteller beruft sich auf den Wortlaut des § 19 Abs. 2 BJagdG, der nach seiner Auffassung nahelege, dass die Länder lediglich die vorhandenen Verbotstatbestände in § 19 Abs. 1 BJagdG erweitern oder einschränken dürften. Demgegenüber meint der Antragsgegner, dass der Bundesgesetzgeber mit § 19 Abs. 1 BJagdG keine punktuell bundesrahmengesetzliche Vollregelung geschaffen habe; den Ländern sei insoweit ein Spielraum für neue Verbotstatbestände belassen worden. Welche der beiden Rechtsansichten vorzugswürdig ist, muss vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Dies gilt ebenso für die Frage, unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf die sog. Föderalismusreform im Jahre 2006 (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I, S. 2034) gänzlich neue landesrechtliche Verbote ergehen dürfen und wer sie zu erlassen hat. Verhält es sich so, dass diese den bundesrechtlichen Rahmen übersteigen, hätte der Antragsgegner von seinem jetzigen Abweichungsrecht Gebrauch machen müssen. Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG kann er durch Gesetz abweichende Regelungen über das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) treffen.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Bundesjagdgesetzes vom 29.11.1952 (BGBl. I, S. 780) erforderte die Einhaltung der Rahmenkompetenz für den Bundesgesetzgeber nur, dass das Bundesgesetz darauf angelegt sein musste, durch Landesgesetze ausgefüllt werden zu können, und dass im Hinblick auf das zu regelnde Sachgebiet den Ländern etwas von substantiellem Gewicht zu regeln übrig bleiben musste. Vollregelungen durch den Bundesgesetzgeber waren nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. Art. 75 Abs. 2 GG a.F., eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl. I, S. 3146). Nach einer älteren, im Schrifttum vertretenen und nicht näher begründeten Auffassung (vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., 1982, § 19 BJG Rn. 55), auf die der Antragsgegner verweist, kann eine Erweiterung der Verbote des § 19 Abs. 1 BJagdG auch in der Aufstellung neuer Gebots- und Verbotstatbestände bestehen.
An diesem Rechtszustand hat sich auch durch die Föderalismusreform im Jahre 2006, die das Jagdwesen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes überführt hat (jetzt Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG), nichts Grundlegendes geändert. Das Bundesjagdgesetz gilt gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrahmenrecht rang-, inhalts- und wirkungsgleich fort (sog. Fortgeltungsanordnung, vgl. Haratsch, in: Sodan, GG, 2009, Art. 125b Rn. 2; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 125b Rn. 3). Nach Satz 2 bleiben die Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bestehen. § 19 Abs. 2 BJagdG begründet folglich unverändert die Befugnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern, den Rahmen durch Ausnutzung des Erweiterungsrechts auszufüllen, ohne dass es insoweit einer Abweichungsbefugnis nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3, 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG bedürfte. Ein "Abweichen" im Sinne der vorgenannten Vorschriften kann immer nur dann vorliegen, soweit ein Landesgesetz den bundesrechtlichen Rahmen übersteigt (vgl. hierzu Seiler, in: Epping/ Hillgruber, GG, 2009, Art. 125b Rn. 2.1).
b. Selbst wenn nämlich die vorgenannten Fragen zu Gunsten des Antragsgegners zu beantworten wären, kann eine Auslegung der landesgesetzlichen Ermächtigungsnorm nur ergeben, dass der Verordnungsgeber auf dieser Grundlage keine völlig neuen Verbotstatbestände regeln, sondern nur bestehende erweitern oder einschränken darf.
Dabei hat sich der Senat zunächst von der Erkenntnis leiten lassen, dass der Landesgesetzgeber jedenfalls in § 22 Abs. 1 bis 3 LJagdG M-V von seiner Ausfüllungskompetenz dergestalt Gebrauch gemacht hat, dass er zusätzliche bzw. neue (sachliche) Verbotstatbestände geregelt hat ungeachtet der zuvor aufgeworfenen Frage, inwieweit er hierzu nach den bundesrechtlichen Vorgaben überhaupt berechtigt war. In diesem Kontext muss dann auch § 22 Abs. 4 LJagdG M-V gesehen werden. Die offen, quasi als Blanko- bzw. Pauschalermächtigung (vgl. hierzu Mann, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 80 Rn. 26) formulierte Ermächtigungsnorm ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung einschränkend zu konkretisieren (vgl. auch Brun-Otto Bryde, in: v. Münch, GG-Kommentar, 5. Auflage 2003, Bd. III, Art. 80 Rn. 22).
Soll die oberste Jagdbehörde über die Vollregelung im Landesjagdgesetz hinaus nach § 22 Abs. 4 LJagdG M-V noch zusätzlich ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung "nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BJagdG" sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken, so verlangt Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V, dass diese vom Gesetzgeber nach Inhalt, Zweck und Ausmaß selbst bestimmt werden. Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 -, BVerfGE 78, 249, 272 m.w.N.; Beschl. v. 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 -, BVerfGE 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112,194,200; Urt. v. 1.3.1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 325 f.).
Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V gerecht. Inhalt und Zweck der Ermächtigung kommen in der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck oder können durch Auslegung bestimmt werden. Wenn die oberste Jagdbehörde ermächtigt wird, sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken, stellt dies eine ausreichende Inhaltsbestimmung dar. Soweit der Verordnungsermächtigung selbst eine Zweckbestimmung nicht zu entnehmen ist, ist dies unschädlich. Da die oberste Jagdbehörde ermächtigt worden ist, nach "Maßgabe des § 19 Abs. 2 des BJagdG" Verbote zu regeln, lässt sich der Zweck der Verordnungsermächtigung aus der bundesrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 BJagdG im Wege der Auslegung noch bestimmen. Ihre Bedeutung besteht vor allem in dem Katalog der Jagdausübungsformen, die mit den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) nicht in Einklang zu bringen sind (hierzu Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 19 BJG Rn. 2). Insoweit ist nicht entscheidend, ob der Verordnungsgeber - wie der Antragsgegner vorträgt - mit der angegriffenen Regelung auch das Ziel verfolgt haben sollte, den Anforderungen des Tierschutzes (vgl. § 44 a BJagdG) und des Jagdschutzes gerecht zu werden, wobei streitig ist, ob der Jagdschutz überhaupt zu den Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 3 BJagdG zählt (vgl. hierzu Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 1 BJG Rn. 45). Maßgebend sind nicht die Motive des Gesetz- oder Verordnungsgebers, sondern der in der rechtlichen Vorschrift zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist (BVerfG, Beschl. v. 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, 361 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 u.a. -, BVerwGE 70, 318, 335).
Die Ermächtigung des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V kann auch in ihrem Ausmaß als noch hinreichend bestimmt angesehen werden. Indem sie untergesetzliche Regelungen an die Maßgaben des Bundesrechts bindet, verpflichtet sie den Verordnungsgeber zur Beachtung des in § 19 Abs. 1 BJagdG aufgeführten Verbotskatalogs. Sie lässt ihm allerdings nicht die Freiheit, darüber zu bestimmen, ob und welche gänzlich neuen (sachlichen) Verbotstatbestände geregelt werden dürfen (vgl. zum unbestimmten Ausmaß einer Ermächtigung BVerfG, Beschl. v. 18.01.1966 - 2 BvL 21/64 -, BVerfGE 19, 370, 376).
Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V verbietet Auslegungen, die mit dem erkennbaren Regelungsprogramm des Gesetzgebers nicht mehr übereinstimmen. Eine so an Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V orientierte Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass § 22 Abs. 4 LJagdG M-V nicht zu neuen Verboten ermächtigt, deren Umfang weder vom Landesgesetzgeber selbst festgelegt werden dürfte noch für den betroffenen Jäger oder einen unbeteiligten Dritten vorhersehbar wäre.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Landesjagdgesetz nach seinem sonstigen Inhalt und seiner Systematik Rückschlüsse auf ein entsprechendes Regelungsprogramm des Gesetzgebers für eine Verbotsverordnung mit solchen Inhalten zuließe. Dies ist aber nicht der Fall, wie eine Gesamtbetrachtung des Regelwerks zeigt.
Die Aufnahme von neuen sachlichen Verboten in das Landesjagdgesetz legt im Gegenteil gerade den Schluss auf einen gesetzgeberischen Willen nahe, neue Verbotstatbestände selbst regeln und nicht auf den Verordnungsgeber übertragen zu wollen. Damit läuft die Verordnungsermächtigung keineswegs leer. Denn zumindest die weniger bedeutsame Frage, ob vorhandene Verbote gegebenenfalls nur zeitlich begrenzt erweitert oder eingeschränkt werden, also die Frage der Feinjustierung hat der Gesetzgeber nicht für regelungsnotwendig erachtet und insoweit an den Verordnungsgeber delegiert.
2. Die angegriffene Verbotsregelung hält sich auch deshalb nicht innerhalb der Verordnungsermächtigung, weil diese ausschließlich zum Erlass sachlicher Verbote i.S.d. § 19 BJagdG ermächtigt. Hieran fehlt es. Das streitige Bejagungsverbot stellt kein sachliches Verbot i.S.d. § 19 BJagdG dar. Es knüpft an die subjektiven Voraussetzungen für die Jagdausübung an, die in der Person des Jägers vorliegen müssen, und verbietet diesem bei NichtVorliegen die Jagdausübung. Damit geht es sowohl vom Tatbestand als auch von den Auswirkungen her über ein sachliches Verbot im Sinne des § 19 BJagdG weit hinaus.
a. Der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 BJagdG geregelte Verbotskatalog enthält Vorschriften über die Art und Weise des Jagens und richtet sich vornehmlich an den befugt Jagenden. Danach sind eine Vielzahl von Mitteln, Einrichtungen und Methoden, die bei der Jagdausübung benutzt werden können, die das Gesetz aber als den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) widersprechend oder als der Erhaltung eines gesundes Wildbestandes abträglich ansieht, verboten (vgl. hierzu Mitzschke/Schäfer, a.a.O., Vorb. zum V. Abschnitt u. § 19 BJG Rn. 2, 3; Schandau/Drees, Das Jagdrecht in NW, Kommentar BJG/ LJG NW, Stand: Dez. 2002, § 19 BJG, I. BundesR). § 19 Abs. 1 BJagdG regelt demzufolge die Jagdmodalitäten. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass die sachlichen Verbote i.S.d. § 19 Abs. 1 BJagdG z.T. auf das nicht weidgerechte Verhalten der Jäger abstellen. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob der Jäger bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen muss, will er die Jagd berechtigt ausüben. Diese scheiden als Anknüpfungspunkt für ein sachliches Verbot nach Sinn und Zweck des § 19 BJagdG aus.
b. Entsprechendes gilt - was vom Antragsgegner ebenso übersehen worden ist - für den Umfang des Verbots. Wie sich aus der gesetzlichen Überschrift des 5. Abschnitts zweifelsfrei ergibt, ermöglicht § 19 BJagdG eine Beschränkung der Jagd. Die Jagdausübung wird nicht in ihrer Gesamtheit verboten, sondern nur in bestimmter Hinsicht eingeschränkt. Ein - vollständiges - Jagdausübungsverbot wäre nach der Konzeption des § 19 BJagdG gar nicht zulässig. Ein Verbot der Jagdausübung ist in § 41a BJagdG geregelt. Nach dieser Vorschrift kann unter den dort genannten Voraussetzungen entweder als Nebenstrafe ein strafgerichtliches oder als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ein verwaltungsbehördliches Jagdausübungsverbot ergehen. Das (befristete) Verbot der Jagdausübung lässt den erteilten Jagdschein unberührt. Er ist nicht nach § 18 BJagdG einzuziehen.
Nach der hier angegriffenen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V ist die Jagdausübung im Falle der Nichterhaltung der Schießfertigkeit nach der Jägerprüfung verboten und nicht nur beschränkt. Der Nachweis der erhaltenen Schießfertigkeit kann nur durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 JägerPVO M-V während der letzten drei Jahre erbracht werden. Damit dürfen in Mecklenburg-Vorpommern alle unter den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V fallenden Jäger überhaupt nicht mehr jagen. Die angegriffene Vorschrift regelt damit das "Ob" der Jagdausübung und nicht nur ihre Art und Weise, also die Frage des "Wie" des Jagens. Das Bejagungsverbot stellt ein untergesetzliches Jagdausübungsverbot mit der Besonderheit dar, dass es - anders als bei § 41a BJagdG - bereits kraft Gesetzes gilt und nicht erst aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung. Ein solches Verbot ist von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und zwar unabhängig davon, ob die oberste Jagdbehörde gemäß § 3 Abs. 3 JagdZVO M-V von dem gesetzlichen Verbot Ausnahmen zulassen kann.
Ob ein inhaltsgleiches Bejagungsverbot wenn nicht im Verordnungswege so doch als Landesgesetz erlassen werden könnte, erscheint dem Senat nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Sachnähe zum Jagdscheinrecht - eine abweichungsfeste Regelungsmaterie des Bundes (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) - ist unzweifelhaft vorhanden. Möglicherweise aus diesem Grund sind ähnliche landesrechtliche Regelungen als bloße "Soll-Vorschriften" ausgestaltet (vgl. § 19 Abs. 3 LJagdG Bin und § 15 Abs. 3 SJG) bzw. beschränken sich auf die Jagdausübung auf der Regiejagdfläche des Landes (vgl. die Festlegung des Landesbetriebs HESSEN-FORST).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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